| Artikel- Nr: 00000033 |
Datum: 18.08.2005 |
Titel
VERORDNUNG (EG) Nr. 37/2005 DER KOMMISSION |
Kurzbeschreibung
zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen |
Kategorie:
Konfiguration |
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VERORDNUNG (EG) Nr.
37/2005 DER KOMMISSION
vom 12. Januar 2005
zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in
Beförderungsmitteln
sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über tief gefrorene Lebensmittel (1), insbesondere
auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom
13. Januar
1992 zur Überwachung der Temperaturen von tief
gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie
Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (2) enthält Bestimmungen,
durch die sichergestellt werden soll, dass die in
der Richtlinie 89/108/EWG vorgeschriebenen Temperaturen
genau eingehalten werden.
(2) Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 92/1/EWG der
Kommission lag keine europäische Norm über Instrumente
zur Temperaturüberwachung in Beförderungsmitteln
sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tief
gefrorene Lebensmittel vor.
(3) Das Europäische Komitee für Normung hat 1999 und
2001 Normen für Geräte zur Aufzeichnung der Lufttemperatur
und Thermometer aufgestellt. Die Anwendung
dieser einheitlichen Normen würde sicherstellen, dass
die zur Temperaturüberwachung von Lebensmitteln verwendeten
Geräte harmonisierte technische Anforderungen
erfüllen.
(4) Zur Erleichterung der allmählichen Einführung dieser
Maßnahmen durch die Unternehmer sollte die Verwendung
von Messgeräten, die gemäß den vor Annahme der
vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften eingebaut
wurden, während eines Übergangszeitraums erlaubt
sein.
(5) Die Richtlinie 92/1/EWG der Kommission sieht eine Ausnahmeregelung
hinsichtlich der Beförderung von tief gefrorenen
Lebensmitteln mit der Bahn vor. Diese Ausnahmeregelung
ist nicht mehr gerechtfertigt und sollte nach
einem Übergangszeitraum aufgehoben werden.
(6) Die Auferlegung von Temperaturaufzeichnungsanforderungen
an kleine Geräte, die im Einzelhandel verwendet
werden, wäre übertrieben; daher sollten die geltenden
Ausnahmeregelungen für Einzelhandelsverkaufsmöbel
und kleine Kühlräume, die im Einzelhandel für die Lagerung
von Beständen verwendet werden, beibehalten werden.
(7) Es ist ratsam sicherzustellen, dass die neuen Normen für
Messgeräte und die bereits in der Richtlinie 92/1/EWG
enthaltenen technischen Bestimmungen unmittelbar anwendbar
sind. Im Sinne der Übereinstimmung und Einheitlichkeit
der Gemeinschaftsvorschriften ist es angezeigt,
die Richtlinie 92/1/EWG aufzuheben und sie durch
die vorliegende Verordnung zu ersetzen.
(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen
Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
überein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung betrifft die Temperaturüberwachung in Beförderungsmitteln
sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen, die
für tief gefrorene Lebensmittel verwendet werden.
Artikel 2
Temperaturüberwachung und -aufzeichnung
(1) Die Beförderungsmittel sowie die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen
für tief gefrorene Lebensmittel sind mit geeigneten
Aufzeichnungsgeräten auszustatten, mit denen die Lufttemperatur,
der die tief gefrorenen Lebensmittel ausgesetzt sind,
häufig und in regelmäßigen Abständen überwacht werden kann.
(2) Ab 1. Januar 2006 müssen alle zur Temperaturüberwachung
gemäß Absatz 1 eingesetzten Messgeräte die Normen EN
12830, EN 13485 und EN 13486 erfüllen. Die Lebensmittelunternehmen
haben alle Unterlagen aufzubewahren, anhand deren
überprüft werden kann, dass die oben genannten Geräte die
entsprechende EN-Norm erfüllen.
Messgeräte, die bis zum 31. Dezember 2005 gemäß den vor
Annahme der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften
eingebaut wurden, können jedoch bis spätestens 31. Dezember
2009 weiter verwendet werden.
(3) Die Temperaturaufzeichnung ist zu datieren und vom
Lebensmittelunternehmer je nach Art und Haltbarkeit der tief
gefrorenen Lebensmittel mindestens ein Jahr lang oder länger
aufzubewahren.
(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 34. Richtlinie zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 34 vom 11.2.1992, S. 30.
Artikel 3
Ausnahmeregelungen von Artikel 2
(1) Abweichend von Artikel 2 wird die Lufttemperatur bei
der Lagerung in Einzelhandelsverkaufsmöbeln und während des
örtlichen Vertriebs nur mit mindestens einem leicht sichtbaren
Thermometer gemessen.
Bei offenen Einzelhandelsverkaufsmöbeln:
a) ist die Linie für die maximale Befüllung der Truhe eindeutig
zu markieren;
b) ist das Thermometer auf der Höhe dieser Markierung anzubringen.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmeregelungen von
den Bestimmungen des Artikels 2 treffen für Kühlräume von
weniger als 10 Kubikmeter, die im Einzelhandel zur Lagerung
von Beständen verwendet werden, so dass die Lufttemperatur
durch ein leicht sichtbares Thermometer gemessen werden
kann.
Artikel 4
Aufhebung
Die Richtlinie 92/1/EWG der Kommission wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Für die Beförderung mit der Bahn gilt sie ab 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in
jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Januar 2005
Im Namen der Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
Alle weiteren Informationen erhalten Sie in diesem Dokument (Download PDF-Datei)
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