| Artikel- Nr: 00000099 |
Datum: 18.08.2005 |
Titel
Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung |
Kurzbeschreibung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel |
Kategorie:
Gesetze |
|
31989L0108
Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel
Amtsblatt Nr. L 040 vom 11/02/1989 S. 0034 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0049
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0049
RICHTLINIE DES RATES vom 21 . Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel ( 89/108/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 100 a,
auf Vorschlag der Kommission,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 1 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Herstellung von tiefgefrorenen Lebensmitteln
und der Handel mit diesen gewinnen in der
Gemeinschaft immer mehr an Bedeutung .
Die Unterschiede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für tiefgefrorene
Lebensmittel
behindern den freien Warenverkehr . Sie können zu ungleichen
Wettbewerbsbedingungen führen
und sich somit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des
Gemeinsamen Marktes
auswirken .
Folglich müssen diese Rechtsvorschriften angeglichen werden .
Zu diesem Zweck sollte die gemeinschaftliche Regelung einen möglichst weiten
Geltungsbereich
erhalten, der sich auf alle tiefgefrorenen Lebensmittel erstreckt und nicht nur
die Erzeugnisse
erfasst, die dazu bestimmt sind, ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher
sowie an
Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen
abgegeben zu werden,
sondern auch solche, die später weiterverarbeitet oder für Zubereitungen benutzt
werden sollen .
Diese Regelung sollte jedoch nicht für Erzeugnisse gelten, die im Handel nicht
als tiefgefrorene
Lebensmittel angeboten werden .
In jedem Fall ist es angezeigt, die allgemeinen Grundsätze festzulegen, denen
tiefgefrorene
Lebensmittel entsprechen müssen .
Falls notwendig, können zusätzlich zu den allgemeinen Grundsätzen zu einem
späteren Zeitpunkt
besondere Vorschriften für bestimmte Kategorien tiefgefrorener Lebensmittel
gemäß dem für die
jeweilige Kategorie geltenden Verfahren erlassen werden .
Zweck des Tiefgefrierens ist es, die wesentlichen Eigenschaften der Lebensmittel
durch einen
Schnellgefrierprozeß zu erhalten, wobei die Temperatur des Erzeugnisses an allen
seinen Punkten
nicht höher als minus 18 oC sein darf .
Bei einer Temperatur von minus 18 oC kommt jede mikrobiologische Aktivität,
durch die die
Qualität eines Lebensmittels verändert werden könnte, zum Stillstand; daraus
ergibt sich die
Notwendigkeit, während der Lagerung und des Vertriebs der tiefgefrorenen
Lebensmittel vor ihrem
Verkauf an den Endverbraucher mindestens diese Temperatur, wenn auch mit einem
gewissen
technisch unvermeidbaren Spielraum, aufrechtzuerhalten .
Bestimmte Temperaturerhöhungen sind aus technischen Gründen unvermeidlich und
können daher
geduldet werden, sofern sie die Güte der Erzeugnisse nicht beeinträchtigen; dies
kann dadurch
gewährleistet werden, daß die anerkannten Regeln der Kühlung und des Vertriebs
unter besonderer
Berücksichtigung des Lagerumschlagsniveaus eingehalten werden .
[...]
Alle weiteren Informationen erhalten Sie in diesem Dokument (Download PDF-Datei)
Diese
Seite drucken
|