| Artikel- Nr: 00000100 |
Datum: 02.06.2006 |
Titel
Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen von
Tiefgefrorenen Lebensmitteln |
Kurzbeschreibung
in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungsgrund Lagereinrichtungen |
Kategorie:
Gesetze |
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31992L0001
Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Überwachung
der
Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln
sowie Einlagerungs-
und Lagereinrichtungen
Amtsblatt Nr. L 034 vom 11/02/1992 S. 0028 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0005
RICHTLINIE 92/1/EWG DER KOMMISSION vom 13. Januar 1992 zur Überwachung
der
Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln
sowie Einlagerungs- und
Lagereinrichtungen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel
(1), insbesondere auf
Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Rechtsvorschriften sind im vorliegenden Fall
auf die Vorschriften zu beschränken, die
notwendig sind, um den grundlegenden, hauptsächlichen Erfordernissen
hinsichtlich der
Temperaturüberwachung in Beförderungsmitteln, Einlagerungs- und
Lagereinrichtungen
nachzukommen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß die in Artikel 5 der
Richtlinie
89/108/EWG vorgeschriebenen Temperaturen genau eingehalten werden.
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme
des Ständigen
Lebensmittelausschusses -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Richtlinie betrifft die Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen
Lebensmitteln in
Beförderungsmitteln sowie in Einlagerungs- und Lagereinrichtungen.
Artikel 2
(1) Die Beförderungsmittel sowie die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen müssen
mit geeigneten
aufzeichnenden Meßgeräten ausgestattet sein, um während des Betriebs die
Lufttemperatur, der
tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, häufig und in regelmässigen
Zeitabständen zu messen.
Im Falle der Beförderung müssen die Meßgeräte von den zuständigen Behörden des
Landes, in dem
die Beförderungsmittel registriert sind, genehmigt werden.
Die auf diese Weise erhaltenen Temperaturaufzeichnungen sind von den Unternehmen
zu datieren
und je nach Art des Lebensmittels ein Jahr lang oder länger aufzubewahren.
(2) Die Temperatur wird während der Lagerung in Tiefkühltruhen des Einzelhandels
für den
Verkauf an den Endverbraucher oder die örtliche Verteilung mit mindestens einem
gut sichtbaren
Thermometer gemessen, das bei offenen Kühltruhen die Temperatur auf der Seite
der
Luftrückführung in Höhe der deutlich zu kennzeichnenden maximalen Füllhöhe
anzeigt.
(3) Bei Kühltruhen von weniger als 10 Kubikmetern zur Lagerung von
Reservevorräten in
Einzelhandelsgeschäften können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1
zulassen, daß die
Temperatur mit einem gut sichtbaren Thermometer gemessen wird.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser
Richtlinie bis zum 31. Juli 1993 nachzukommen. Ausgenommen sind Beförderungen
mit der
Eisenbahn, für die das Anwendungsdatum zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt
wird.
Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach dem ersten Absatz erlassen,
nehmen sie in diesen
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese
Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. Januar
1992 Für die
Kommission
Martin BANGEMANN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 34.
[...]
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